Name und Sitz
§ 1 Der Verein führt den Namen ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich – Kuratorium (ÖVP-K).
Als Dachverband der Landesverbände in den Bundesländern erstreckt sich seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Er hat seinen Sitz in Wien.
Er ist ein der ÖVP nahe stehender Verband.
Zweck des Vereins
§ 2 Pflege und Festigung der Kameradschaft aller, die für Österreichs Freiheit gekämpft, oder im Kampf gegen den Nationalsozialismus Leid, Verfolgung und Schädigung erlitten haben.
Pflege der pietätvollen Erinnerung an Kameraden, die für Österreich ihr Leben hingegeben haben.
Kampf gegen jede Diktatur, Klassen- und Rassenhass, für Freiheit, Demokratie, Menschenrecht und Menschenwürde und Bekenntnis zu Österreichs Unabhängigkeit und seiner historischen Sendung in Europa.
Eintreten für die Wiedergutmachung von erlittenem politischen und wirtschaftlichen Unrecht, durch nachdrückliche Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Ämtern und Behörden, basierend auf dem Opferfürsorgegesetz und sonstigen einschlägigen Vorschriften.
Einflussnahme auf legislative Maßnahmen, zugunsten der Opfer des Kampfes, für ein freies demokratisches Österreich, durch Mitarbeit, Anregung, Anträge, Gutachten, usw.
Direkte und vermittelnde Fürsorge für unterstützungs- und förderungsbedürftige Mitglieder nach Maßgabe von Mitteln und Möglichkeiten.
Sammlung, Organisation und Abfassung beweiskräftiger Tatsachenberichte, sowie Beistellung von Akten, Dokumenten und sonstigen stichhaltigen Unterlagen, die geeignet sind, den großen Anteil Österreichs am Befreiungskampf Europas unwiderleglich zu erweisen und Weitergabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit, vor allem an die jüngere Generation.
Aufnahme von Beziehungen mit Organisationen von Widerstandskämpfern gegen den Nationalsozialismus im In- und Ausland.
Finanzierung
§ 3 Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
- Beiträge der Landesverbände
- Spenden und Sammlungen
- Schenkungen und Subventionen
- Reinerträge von Veranstaltungen und Publikationen
Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder des Vereins sind die Landesverbände in den einzelnen Bundesländern und Ehrenmitglieder.
§ 5 Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Mitglieder von Landesverbänden, auf deren Vorschlag, ernannt werden, die sich im aktiven Kampf für Österreich, durch Wort, Tat oder Schrift hervorragende Verdienste um die Befreiung von der NS-Herrschaft erworben haben, oder die sich für die Anerkennung der Leistungen Österreichs im Widerstand führend eingesetzt, oder für den Verein, oder die Erreichung seiner Ziele besonders verdient gemacht haben.
Rechte der Mitglieder
§ 6 Ausübung der Mitbestimmung und des aktiven und passiven Wahlrechts durch Teilnahme der Obmänner und deren Stellvertreter der einzelnen Landesverbände, oder der von diesen schriftlich Bevollmächtigten in der Generalversammlung.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung auf Lebenszeit.
Pflichten der Mitglieder
§ 7 Die Mitglieder haben die Pflicht, die Tätigkeit des Kuratoriums nach Kräften zu fördern, in den Organisationen mitzuarbeiten und die vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten.
Organe des Kuratoriums
§ 8 Organe des Kuratoriums sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der Obmann und dessen Stellvertreter
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
Generalversammlung
§ 9 Die ordentliche Generalversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vom Obmann (Stellvertreter) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen der Aufgabe zur Post und dem Tag der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben:
- die im § 6 (1) Genannten für die Dauer ihrer Funktion.
- die Mitglieder des Vorstandes, die zu diesem Personenkreis nicht zählen, für die Dauer ihrer Funktion.
- Die in § 6 (2) Genannten auf Lebenszeit.
Den Vorsitz und die Leitung in der Generalversammlung hat der Obmann.
Wahlen, Beschlüsse usw. in der Generalversammlung bedürfen, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten nach (3) lit a und b und der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
In folgenden Angelegenheiten ist für die Gültigkeit von Beschlüssen, usw. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens der Hälfte der Landesorganisationen, sowie die Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist:
- Enthebung eines Vorstandsmitgliedes
- Auflösung bzw. Zusammenlegung von Landesverbänden
- Statutenänderung
- Freiwillige Auflösung und Entscheidung über das Vereinsvermögen
Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahlen
- des Obmannes und dessen Stellvertreter
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der beiden Rechnungsprüfer
- des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der rechtskundig sein soll, sowie zweier weiterer Mitglieder und zweier Ersatzmitglieder
Die oben genannten Personen sollen nach Möglichkeit Opfer im Sinne des OFG und Mitglieder der ÖVP sein.
Beratung und Beschlussfassung über Berichte der Rechnungsprüfer, Budget und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der Landesorganisationen
die im § 9 (6) genannten Angelegenheiten
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Verleihung von sichtbaren Auszeichnungen wie z.B. Ehrenring
alle ihr sonst vorgelegten Angelegenheiten
§ 11 Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Obmann (bei Verhinderung von dessen Stellvertreter) einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.
Sie muss binnen zwei Wochen nach Antragstellung (schriftlich und begründet) unter ausdrücklichem Hinweis darauf in der Einladung einberufen werden. Auf Verlangen von:
- mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder
- mindestens 1/3 der Stimmberechtigten nach § 9 (3)
- den Rechnungsprüfern
Kommt der Obmann dieser Pflicht nicht nach, so haben dessen Stellvertreter das Erforderliche zu veranlassen.
Andere als die in der Einladung angegebenen Angelegenheiten dürfen von einer a.o. Generalversammlung nicht beschlossen werden.
Die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung sind sinngemäß anzuwenden.
Vorstand
§ 12 Der von der Generalversammlung (§ 10(1)) auf die Dauer von drei Jahren gewählte Vorstand besteht aus:
- Obmann und dessen beiden Stellvertretern
- Kassier und ev. Stellvertreter
- Schriftführer und ev. Stellvertreter
- Referent für die jüngere Generation
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Antragstellung an die Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Budgets, finanzielle Angelegenheiten
- Entsendung von Vertretern in diverse öffentliche und private Institutionen
- Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Landesverbände
- Durchführung von Hilfsmaßnahmen (§ 2 lit f)
- Erlassung einer Geschäftsordnung
- ev. Einrichtung eines Sekretariats und Anstellung bezahlter Hilfskräfte
- Bestellung eines Referenten für die Öffentlichkeitsarbeit; dieser hat vor allem für das regelmäßige Erscheinen der Vereinszeitschrift und deren ordnungsgemäße Versendung zu sorgen
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ohne dass ein Vertreter gewählt worden ist, betraut der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der vorläufigen Führung der Agenden des Ausgeschiedenen, bis zur ehestens vorzunehmenden Ergänzungswahl.
§ 13 Dem Obmann (bei Verhinderung seinen Stellvertretern in der Reihenfolge seiner Wahl) obliegt:
- die Vertretung des Vereins nach außen
- die Unterzeichnung der Schriftstücke des Vereins; wesentliche den Verein verpflichtende Schriftstücke sind durch ein weiteres Vorstandsmitglied (nach Möglichkeit durch den Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten durch den Kassier) zu unterzeichnen
- die Einberufung und Leitung der in § 8 lit a und b genannten Organe des Vereins
- die Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Organe und ordnungsgemäße Geschäftsführung
- Einberufung einer a.o. Generalversammlung eines Landesverbandes
- die Wahrnehmung und Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen
Bei Gefahr im Verzug obliegt dem Obmann im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern bis zur Entscheidung der zuständigen Organe:
- die Entscheidung in grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach keinen Aufschub dulden, ausgenommen Angelegenheiten der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes
- vorläufige Suspendierung eines Landesverbandes oder von Vorstandsmitgliedern
§ 14 Dem Kassier obliegt ordnungsgemäße Führung der finanziellen Angelegenheiten. Vorlage des Rechnungsabschlusses, Erstattung des Budgetvorschlages und Gegenzeichnung gemäß § 13 (1) lit b.
Dem Schriftführer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Protokolle der im § 8 lit a und b genannten Organe und Mitunterzeichner gemäß § 13 (1) lit b.
Der Referent für die jüngere Generation hat insbesondere für deren Information im Sinne des § 2 lit g zu sorgen, sowie die jüngere Generation für die Mitarbeit in der Organisation zu motivieren und zu gewinnen.
Bei Bedarf sind den oben genannten Organen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
Rechnungsprüfer
§ 15 Die beiden Rechnungsprüfer sollen die hierfür erforderliche fachliche Eignung haben und dürfen im Verein keine anderen, als diese Funktionen ausüben; ihnen obliegt:
- die Überprüfung der Gebarung des Vereins und ev. auch dessen Unterorganisationen (Landesverbände)
- Berichterstattung und Anträge über finanzielle Angelegenheiten
- Antragsstellung nach § 11 (2) lit c
Ihnen sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung auszufolgen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Ihre Berichte und Anträge sind von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
Schieds- und Ehrengericht
§ 16 Das Schieds- und Ehrengericht entscheidet über:
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
- ev. ehrenrührige Vorwürfe in Vereinsangelegenheiten gegen eines der Organe oder eines Mitgliedes.
- die Suspendierung eines Landesverbandes oder von Vorstandsmitgliedern gemäß § 13 (2) lit b.
- Berufung gegen Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichtes einer Landesorganisation.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit, unabhängig und nach freier Beweiswürdigung in folgender Zusammensetzung:
- Vorsitzender (Stellvertreter), der rechtskundig sein soll und von der Generalversammlung gewählt wird (§ 10 (1) lit d).
- Zwei weiteren, von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern
- Je ein von beiden Streitteilen zu entsendendes Mitglied eines Landesverbandes.
Auflösung des Vereins
§ 17 Über die freiwillige Auflösung des Vereins hat eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung (§ 9 (6) lit d) unter den dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden.
Diese hat auch über die Verwendung ev. noch vorhandenen Vereinsvermögens zu entscheiden, das in folgender Reihenfolge zufallen soll:
- einem noch bestehenden Landesverband.
- dem Österreichischen Seniorenbund mit der Auflage „Altenpflege“.
- der Caritas der Erzdiözese Wien mit der Auflage „Altenpflege Inland“.
Umbildung und Namensänderung nicht untersagt mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 12.11.1998, ZI. IV – SV 2554/VVM/98