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ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich Statuten im PDF-Format
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Name und Sitz
Zweck des Vereins
Finanzierung
Mitgliedschaft
Rechte der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
Organe des Kuratoriums
Generalversammlung
Vorstand
  § 12 Der von der Generalversammlung (§ 10(1)) auf die Dauer von drei Jahren gewählte Vorstand besteht aus:
• Obmann und dessen beide Stellvertreter
• Kassier und ev. Stellvertreter
• Schriftführer und ev. Stellvertreter
• Referent für die jüngere Generation

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
• Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
• Antragstellung an die Generalversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Budgets, finanzielle Angelegenheiten
• Entsendung von Vertretern in diverse öffentliche und private Institutionen
• Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Landesverbände
• Durchführung von Hilfsmaßnahmen (§ 2 lit f)
• Erlassung einer Geschäftsordnung
• ev. Einrichtung eines Sekretariats und Anstellung bezahlter Hilfskräfte
• Bestellung eines Referenten für die Öffentlichkeitsarbeit; dieser hat vor allem für das regelmäßige Erscheinen der Vereinszeitschrift und deren ordnungsgemäße Versendung zu sorgen
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ohne dass ein Vertreter gewählt worden ist, betraut der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der vorläufigen Führung der Agenden des Ausgeschiedenen bis zur ehestens vorzunehmenden Ergänzungswahl.

§ 13 Dem Obmann (bei Verhinderung seinen Stellvertretern in der Reihenfolge seiner Wahl) obliegt
• die Vertretung des Vereins nach außen
• die Unterzeichnung der Schriftstücke des Vereins; wesentliche den Verein verpflichtende Schriftstücke sind durch ein weiteres Vorstandsmitglied (nach Möglichkeit durch den Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten durch den Kassier) zu unterzeichnen
• die Einberufung und Leitung der in § 8 lit a und b genannten Organe des Vereins
• die Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Organe und ordnungsgemäße Geschäftsführung
• Einberufung einer a.o. Generalversammlung eines Landesverbandes
• die Wahrnehmung und Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen
Bei Gefahr im Verzug obliegt dem Obmann im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern bis zur Entscheidung der zuständigen Organe
• die Entscheidung in grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach keinen Aufschub dulden, ausgenommen Angelegenheiten der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes
• vorläufige Suspendierung eines Landesverbandes oder von Vorstandsmitgliedern

§ 14 Dem Kassier obliegt ordnungsgemäße Führung der finanziellen Angelegenheiten. Vorlage des Rechnungsabschlusses, Erstattung des Budgetvorschlages und Gegenzeichnung gemäß § 13 (1) lit b.
Dem Schriftführer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Protokolle der im § 8 lit a und b genannten Organe und Mitunterzeichner gemäß § 13 (1) lit b.
Der Referent für die jüngere Generation hat insbesondere für deren Information im Sinne des § 2 lit g zu sorgen, sowie die jüngere Generation für die Mitarbeit in der Organisation zu motivieren und zu gewinnen.
Bei Bedarf sind oben genannten Organen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

Rechnungsprüfer
Schieds- und Ehrengericht
Auflösung des Vereins
ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich