§ 12 Der von der Generalversammlung
(§ 10(1)) auf die Dauer von drei Jahren
gewählte Vorstand besteht aus:
•
Obmann und dessen beide Stellvertreter
•
Kassier und ev. Stellvertreter
•
Schriftführer und ev. Stellvertreter
•
Referent für die jüngere Generation
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
•
Die Durchführung der Beschlüsse
der Generalversammlung
•
Antragstellung an die Generalversammlung
•
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Erstellung des Budgets, finanzielle Angelegenheiten
•
Entsendung von Vertretern in diverse öffentliche
und private Institutionen
•
Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
durch die Landesverbände
•
Durchführung von Hilfsmaßnahmen
(§ 2 lit f)
•
Erlassung einer Geschäftsordnung
•
ev. Einrichtung eines Sekretariats und
Anstellung bezahlter Hilfskräfte
•
Bestellung eines Referenten für
die Öffentlichkeitsarbeit; dieser
hat vor allem für das regelmäßige
Erscheinen der Vereinszeitschrift und
deren ordnungsgemäße Versendung
zu sorgen
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, ohne dass ein Vertreter gewählt
worden ist, betraut der Vorstand eines
seiner Mitglieder mit der vorläufigen
Führung der Agenden des Ausgeschiedenen
bis zur ehestens vorzunehmenden Ergänzungswahl.
§ 13 Dem Obmann (bei Verhinderung
seinen Stellvertretern in der Reihenfolge
seiner Wahl) obliegt
•
die Vertretung des Vereins nach außen
•
die Unterzeichnung der Schriftstücke
des Vereins; wesentliche den Verein verpflichtende
Schriftstücke sind durch ein weiteres
Vorstandsmitglied (nach Möglichkeit
durch den Schriftführer, in finanziellen
Angelegenheiten durch den Kassier) zu
unterzeichnen
•
die Einberufung und Leitung der in § 8
lit a und b genannten Organe des Vereins
•
die Sorge für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beschlüsse
der Organe und ordnungsgemäße
Geschäftsführung
•
Einberufung einer a.o. Generalversammlung
eines Landesverbandes
•
die Wahrnehmung und Besorgung aller Angelegenheiten,
die nicht in die Zuständigkeit eines
anderen Organs fallen
Bei Gefahr im Verzug obliegt dem Obmann
im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern
bis zur Entscheidung der zuständigen
Organe
•
die Entscheidung in grundsätzlichen
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
keinen Aufschub dulden, ausgenommen Angelegenheiten
der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes
•
vorläufige Suspendierung eines Landesverbandes
oder von Vorstandsmitgliedern
§ 14 Dem Kassier obliegt ordnungsgemäße
Führung der finanziellen Angelegenheiten.
Vorlage des Rechnungsabschlusses, Erstattung
des Budgetvorschlages und Gegenzeichnung
gemäß § 13 (1) lit b.
Dem Schriftführer obliegt die ordnungsgemäße
Führung der Protokolle der im § 8
lit a und b genannten Organe und Mitunterzeichner
gemäß § 13 (1) lit b.
Der Referent für die jüngere
Generation hat insbesondere für
deren Information im Sinne des § 2
lit g zu sorgen, sowie die jüngere
Generation für die Mitarbeit in
der Organisation zu motivieren und zu
gewinnen.
Bei Bedarf sind oben genannten Organen
die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und
Hilfskräfte zur Verfügung zu
stellen.
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