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§ 9 Die ordentliche Generalversammlung
wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal
im Jahr vom Obmann (Stellvertreter) unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung hat so rechtzeitig zu erfolgen,
dass zwischen der Aufgabe zur Post und
dem Tag der Sitzung mindestens zwei Wochen
liegen.
Sitz und Stimme in der Generalversammlung
haben:
•
die im § 6 (1) Genannten für
die Dauer ihrer Funktion.
•
die Mitglieder des Vorstandes, die zu diesem
Personenkreis nicht zählen, für
die Dauer ihrer Funktion.
•
Die in § 6 (2) Genannten auf Lebenszeit.
Den Vorsitz und die Leitung in der Generalversammlung
hat der Obmann.
Wahlen, Beschlüsse usw. in der Generalversammlung
bedürfen, soweit in der Folge nichts
anderes bestimmt wird, der Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten
nach (3) lit a und b und der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
In folgenden Angelegenheiten ist für
die Gültigkeit von Beschlüssen,
usw. die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder,
darunter mindestens der Hälfte der
Landesorganisationen, sowie die Mehrheit
von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich, worauf in der Einberufung
hinzuweisen ist:
• Enthebung eines Vorstandsmitgliedes
•
Auflösung bzw. Zusammenlegung von
Landesverbänden
•
Statutenänderung
•
Freiwillige Auflösung und Entscheidung über
das Vereinsvermögen
Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll
zu führen, näheres wird in
der Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Die
ordentliche Generalversammlung hat folgende
Aufgaben:
- Wahl
- des Obmannes und dessen Stellvertreter
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der beiden Rechnungsprüfer
- des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes,
der rechtskundig sein soll,
sowie zweier weiterer
Mitglieder und zweier Ersatzmitglieder
- (Die oben genannten
Personen sollen nach Möglichkeit
Opfer im Sinne des OFG und Mitglieder
der ÖVP sein.)
- Beratung
und Beschlussfassung über
Berichte der Rechnungsprüfer,
Budget und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
der Landesorganisationen
- die im § 9
(6) genannten Angelegenheiten
- Ernennung
von Ehrenmitgliedern
- Verleihung von
sichtbaren Auszeichnungen wie z.B.
Ehrenring
- alle ihr sonst vorgelegten Angelegenheiten
§ 11 Eine
außerordentliche
Generalversammlung kann vom Obmann (bei
Verhinderung von dessen Stellvertreter)
einberufen werden, wenn er es für
erforderlich hält.
Sie muss binnen zwei Wochen nach
Antragstellung (schriftlich und
begründet) unter
ausdrücklichem Hinweis darauf
in der Einladung einberufen werden
auf Verlangen
von
• mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder
•
mindestens 1/3 der Stimmberechtigten
nach § 9 (3)
•
den Rechnungsprüfern
Kommt der Obmann dieser Pflicht nicht
nach, so haben dessen Stellvertreter
das Erforderliche zu veranlassen.
Andere als die in der Einladung
angegebenen Angelegenheiten dürfen
von einer a.o. Generalversammlung
nicht beschlossen
werden.
Die Bestimmungen über die ordentliche
Generalversammlung sind sinngemäß anzuwenden.
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