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Name und Sitz
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Organe des Kuratoriums
Generalversammlung
 

§ 9 Die ordentliche Generalversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vom Obmann (Stellvertreter) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen der Aufgabe zur Post und dem Tag der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben:
• die im § 6 (1) Genannten für die Dauer ihrer Funktion.
• die Mitglieder des Vorstandes, die zu diesem Personenkreis nicht zählen, für die Dauer ihrer Funktion.
• Die in § 6 (2) Genannten auf Lebenszeit.
Den Vorsitz und die Leitung in der Generalversammlung hat der Obmann.
Wahlen, Beschlüsse usw. in der Generalversammlung bedürfen, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten nach (3) lit a und b und der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
In folgenden Angelegenheiten ist für die Gültigkeit von Beschlüssen, usw. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens der Hälfte der Landesorganisationen, sowie die Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist:
• Enthebung eines Vorstandsmitgliedes
• Auflösung bzw. Zusammenlegung von Landesverbänden
• Statutenänderung
• Freiwillige Auflösung und Entscheidung über das Vereinsvermögen
Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl
    - des Obmannes und dessen Stellvertreter
    - der übrigen Vorstandsmitglieder
    - der beiden Rechnungsprüfer
    - des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der rechtskundig sein soll, sowie zweier weiterer
    Mitglieder und zweier Ersatzmitglieder
  • (Die oben genannten Personen sollen nach Möglichkeit Opfer im Sinne des OFG und Mitglieder der ÖVP sein.)
  • Beratung und Beschlussfassung über Berichte der Rechnungsprüfer, Budget und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der Landesorganisationen
  • die im § 9 (6) genannten Angelegenheiten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Verleihung von sichtbaren Auszeichnungen wie z.B. Ehrenring
  • alle ihr sonst vorgelegten Angelegenheiten

§ 11 Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Obmann (bei Verhinderung von dessen Stellvertreter) einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.
Sie muss binnen zwei Wochen nach Antragstellung (schriftlich und begründet) unter ausdrücklichem Hinweis darauf in der Einladung einberufen werden auf Verlangen von
• mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder
• mindestens 1/3 der Stimmberechtigten nach § 9 (3)
• den Rechnungsprüfern
Kommt der Obmann dieser Pflicht nicht nach, so haben dessen Stellvertreter das Erforderliche zu veranlassen.
Andere als die in der Einladung angegebenen Angelegenheiten dürfen von einer a.o. Generalversammlung nicht beschlossen werden.
Die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung sind sinngemäß anzuwenden.

Vorstand
Rechnungsprüfer
Schieds- und Ehrengericht
Auflösung des Vereins
ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich