§ 6 Ausübung der Mitbestimmung
und des aktiven und passiven Wahlrechts
durch Teilnahme der Obmänner und deren
Stellvertreter der einzelnen Landesverbände
oder der von diesen schriftlich Bevollmächtigten
in der Generalversammlung.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in
der Generalversammlung auf Lebenszeit.