§ 17 Über die freiwillige Auflösung
des Vereins hat eine ausdrücklich
zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung
(§ 9 (6) lit d) unter den dort genannten
Voraussetzungen zu entscheiden.
Diese hat auch über die Verwendung
ev. noch vorhandenen Vereinsvermögens
zu entscheiden, das in folgender Reihenfolge
zufallen soll:
• einem noch bestehenden Landesverband.
•
dem Österreichischen Seniorenbund
mit der Auflage „Altenpflege“.
•
der Caritas der Erzdiözese Wien mit
der Auflage „Altenpflege Inland“.
Umbildung und Namensänderung nicht
untersagt mit Bescheid der Sicherheitsdirektion
für Wien vom 12.11.1998, ZI. IV – SV
2554/VVM/98
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