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Name und Sitz
Zweck des Vereins
Finanzierung
Mitgliedschaft
Rechte der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
Organe des Kuratoriums
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Schieds- und Ehrengericht
Auflösung des Vereins
 

§ 17 Über die freiwillige Auflösung des Vereins hat eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung (§ 9 (6) lit d) unter den dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden.
Diese hat auch über die Verwendung ev. noch vorhandenen Vereinsvermögens zu entscheiden, das in folgender Reihenfolge zufallen soll:
• einem noch bestehenden Landesverband.
• dem Österreichischen Seniorenbund mit der Auflage „Altenpflege“.
• der Caritas der Erzdiözese Wien mit der Auflage „Altenpflege Inland“.

Umbildung und Namensänderung nicht untersagt mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 12.11.1998, ZI. IV – SV 2554/VVM/98

ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich