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Name und Sitz
Zweck des Vereins
Finanzierung
Mitgliedschaft
Rechte der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
Organe des Kuratoriums
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Schieds- und Ehrengericht
  § 16 Das Schieds- und Ehrengericht entscheidet über
• Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
• ev. ehrenrührige Vorwürfe in Vereinsangelegenheiten gegen eines der Organe oder eines Mitgliedes.
• die Suspendierung eines Landesverbandes oder von Vorstandsmitgliedern gemäß § 13 (2) lit b.
• Berufung gegen Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichtes einer Landesorganisation.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit, unabhängig und nach freier Beweiswürdigung in folgender Zusammensetzung:
• Vorsitzender (Stellvertreter), der rechtskundig sein soll und von der Generalversammlung gewählt wird (§ 10 (1) lit d).
• Zwei weiteren von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern
• Je ein von beiden Streitteilen zu entsendende Mitglied eines Landesverbandes.
Auflösung des Vereins
ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich