§ 16 Das Schieds- und Ehrengericht
entscheidet über
•
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
•
ev. ehrenrührige Vorwürfe in
Vereinsangelegenheiten gegen eines der
Organe oder eines Mitgliedes.
•
die Suspendierung eines Landesverbandes
oder von Vorstandsmitgliedern gemäß § 13
(2) lit b.
•
Berufung gegen Entscheidungen des Schieds-
und Ehrengerichtes einer Landesorganisation.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher
Mehrheit, unabhängig und nach freier
Beweiswürdigung in folgender Zusammensetzung:
•
Vorsitzender (Stellvertreter), der rechtskundig
sein soll und von der Generalversammlung
gewählt wird (§ 10 (1) lit d).
•
Zwei weiteren von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern
•
Je ein von beiden Streitteilen zu entsendende
Mitglied eines Landesverbandes.