§ 15 Die beiden Rechnungsprüfer
sollen die hierfür erforderliche fachliche
Eignung haben und dürfen im Verein
keine anderen als diese Funktionen ausüben;
ihnen obliegt
•
die Überprüfung der Gebarung
des Vereins und ev. auch dessen Unterorganisationen
(Landesverbände)
•
Berichterstattung und Anträge über
finanzielle Angelegenheiten
•
Antragsstellung nach § 11 (2) lit
c
Ihnen sind auf Verlangen die erforderlichen
Unterlagen zur Überprüfung auszufolgen
und die erforderlichen Auskünfte zu
geben.
Ihre Berichte und Anträge sind von
beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.